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   RG, 07.10.1926 - III 646/26   

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RG, 07.10.1926 - III 646/26 (https://dejure.org/1926,6)
RG, Entscheidung vom 07.10.1926 - III 646/26 (https://dejure.org/1926,6)
RG, Entscheidung vom 07. Oktober 1926 - III 646/26 (https://dejure.org/1926,6)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Fälschung der Unterschrift des Berechtigten auf einem durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangten Orderscheck und die Abhebung der Schecksumme unter falschen Angaben eine straflose Nachtat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 60, 371
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Erst spätere Entscheidungen enthalten den Gesichtspunkt der straflosen Nachtat, RG HRR 1928 Nr. 1538, RGSt 60, 371 und RGSt 70, 12 noch nicht deutlich abgesetzt von der frage der Tatbestandsmäßigkeit, dann aber eindeutig RGSt 68, 204 und 73, 6, Wenn auch beide Begründungen praktisch zu demselben Ergebnis geführt haben - Urteile, die auch im Ergebnis abweichen, sind vereinzelt geblieben (vgl. RG JR Rspr 1926 Nr. 1446 und RG JW 1938, 1881) - so hat sich doch die Kritik, die dem § 350 StGB einen umfassenderen Anwendungsbereich sichern will, in erster Linie gegen dessen Ausschaltung unter dem Gesichtspunkt der straflosen Nachtat gewendet.

    Sachlich nichts anderes bringt das Reichsgericht zum Ausdruck, wenn es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Täter schon vorher zugeeignet habe, lasse sich "nicht konstruieren" (RGSt 15, 426); oder: wenn der Täter die Sache erst einmal in sein Vermögen gebracht habe, dann sei für eine nochmalige Zueignung "kein Raum" mehr (RG LZ 1925, 486) oder: wer eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie sich nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371); oder schließlich: strafrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen Sache nur als neue Betätigung der bereits durch die Unterschlagung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache und könne deshalb zur Herstellung des Tatbestandes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht beitragen (RGSt 49, 16).

  • BGH, 23.04.1969 - 3 StR 51/69

    Ansichbringen eines von einem durch den Vortäter gestohlenen Postbarscheck

    Dabei wäre auch der Betrug nicht etwa mitbestrafte Nachtat (vgl. hierzu RGSt 60, 371), abgesehen davon, daß auch eine solche Tat taugliche Vorhandlung für das Vergehen der Hehlerei sein kann (Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl., Vorbem. 72 vor § 73; Schwarz/Dreher, 30. Aufl., Vorbem. 6 vor § 73 unter Hinweis auf RGSt 57, 43).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 348/86

    Bankrott als mitbestrafte Nachtat der Steuerhinterziehung - Voraussetzungen für

    In der vom Revisionsführer zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung BGH GA 1955, 149, 151 ist ausgeführt, Voraussetzung für die Annahme einer mitbestraften Nachtat sei nicht nur, daß die Geschädigten der beiden Straftaten dieselben Personen sind, sondern daß die Nachtat den Schaden nicht erweitert (BGHSt 5, 295, 297 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 445/53]; 6, 67, 68) [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]und daß kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt wird (vgl. ferner BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 5 StR 435/81; RGSt 49, 405, 407; 60, 371).
  • BGH, 22.11.1994 - 1 StR 594/94

    Hehlerei - Urkundenfälschung - Konkurrenzen - Tateinheit - Blankoformulare

    An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es hier (RGSt 60, 371; 69, 200; BGH, Urt. vom 4. November 1987 - 2 StR 383/87 - bei Holtz MDR 1988, 278).
  • BGH, 05.07.1972 - 2 StR 167/72

    Strafbarkeit wegen Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, wegen

    Die Rechtsprechung hat derartige Fallgestaltungen auch bisher immer aus dem Bereich der mitbestraften Nachtat ausgeschieden (RGSt 60, 371; RG JW 1928, 2141; ferner RGSt 65, 104; BGH NJW 1953, 1924; BGH 1 StR 259/57 bei Dallinger, MDR 1957, 652).
  • BGH, 07.03.1957 - 4 StR 545/56

    Rechtsmittel

    Wenn durch das nachfolgende Verhalten des Täters aber ein anderes Rechtsgut verletzt oder der durch die Vortat eingetretene Schaden erweitert oder vertieft wird, ist auch die Nachtat besonders zu bestrafen, sofern sie für sich allein einen strafbaren Tatbestand begründet (BGHSt 5, 295 [297]; 6, 67; NJW 1955, 508; RGSt 43, 60 [65]; 48, 290; 49, 405 [407]; 57, 43; 59, 128 [130]; 60, 371 f; 62, 61; 63, 187 [192]; 64, 281 [283]; 67, 70 [77]; 67, 273 [275]; JW 1933, 2287 Nr. 16; HRR 1938, 351; 1942, 420).
  • BGH, 23.11.1954 - 2 StR 332/54

    Rechtsmittel

    Das allein reicht jedoch nicht für die Annahme einer straflosen Nachtat aus Diese setzt voraus, dass die Geschädigten beider Taten dieselben Personen sind (RGSt 38, 193; 49, 16 [18]), daß die Nachtat den Schaden nicht erweitert (RGSt 49, 405 [407]), und dass kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt worden ist (RGSt 60, 371).
  • BGH, 19.08.1954 - 1 StR 79/54

    Rechtsmittel

    Verletzt eine Handlung nicht bloss nochmals das Eigentum an dieser Saches sondern ein anderes Rechtsgut des Eigentümers oder eines Dritten, so unterliegt sie besonderer Bestrafung, wenn sie, wie hier, einen strafbaren Tatbestand begründet (vgl. RGSt 60, 371; 48, 290; 49, 405 [407]).
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